SIE BEFINDEN SICH HIER:
Elisabethstift » Häufig gestellte Fragen

Springen Sie direkt zur Hauptnavigation

 

 

TOPNAVIGATION:

HAUPTNAVIGATION:

 

SEITENINHALT:

Häufig gestellte Fragen

Wer kann in ein Altenheim einziehen?

Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr in der Lage ist, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen, auch durch Hilfe pflegender Angehöriger und ambulanter Pflegedienste, kann in ein Altenheim einziehen.

Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?

Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MDK) oder in Ausnahmefällen das Gesundheitsamt stellen auf Antrag des Versicherten vor dem Einzug in ein Altenheim fest, ob eine Heimpflegebedürftigkeit gegeben ist und wenn ja, in welchem Umfang. Als Ergebnis erfolgt die Festlegung der Pflegestufe. Die  vom MDK festgelegte Pflegestufe ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und das Altenheim bindend.

Was ist eine Pflegekasse?

Die Pflegekasse ist eine Säule der Gesetzlichen Sozialversicherung und kümmert sich um die speziellen Belange  pflegebedürftiger Menschen. Sie ist räumlich bei der für Sie zuständigen Krankenkasse angebunden. 

Wo kann der erforderliche Antrag gestellt werden?

Leistungen aus der Pflegeversicherung können bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragt werden.

Der ausgefüllte Antrag wird dann an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. Dieser prüft im Rahmen eines Hausbesuches, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Wer stellt den Antrag?

  1. Erfolgt der Umzug in das Altenheim unmittelbar aus der eigenen Wohnung, so ist der Versicherte oder sein Betreuer für die Antragstellung zuständig. Die Mitarbeiter des Altenheimes stehen Ihnen jederzeit beratend zur Seite. 
     
  2. Erfolgt der Einzug in das Altenheim im direkten Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, ist es ratsam, dass der Versicherte oder sein Betreuer noch während des Krankenhausaufenthaltes mit dem zuständigen Sozialdienst des Krankenhauses Kontakt aufnimmt. Dort erhalten Sie Unterstützung bei den Behördengängen und der Suche nach einem geeigneten Pflegeplatz.

Wer erhält Leistungen?

Die soziale Pflegeversicherung soll denen Hilfe gewähren, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind.

Den Begriff der "Pflegebedürftigkeit" hat der Gesetzgeber in § 14 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) folgendermaßen definiert:

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer

  • körperlichen,
  • geistigen oder
  • seelischen

Krankheit oder Behinderung bei den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" auf Dauer, d.h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höheren Maß der Hilfe bedürfen.

Was sind Verrichtungen des täglichen Lebens?

Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind:

  • Bereich Körperpflege:
    Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
     
  • Bereich Ernährung:
    Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Nahrungsaufnahme
     
  • Bereich Mobilität:
    Selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
     
  • Bereich hauswirtschaftliche Versorgung:
    Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung

Was sind Pflegestufen?

Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen eingeteilt, die die unterschiedlichen Grade der Hilfebedürftigkeit ausdrücken.

Wer legt die Pflegestufe fest?

Über die Stufe der Pflegebedürftigkeit entscheidet die Pflegekasse aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Die Ärzte begutachten die Pflegebedürftigkeit im Wohnbereich des Versicherten. Dabei haben sie die einheitlichen Pflege-Richtlinien zu beachten. Entscheidend für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist der Umfang des Hilfebedarfs.

Welche Leistungen gewähren die Pflegekassen bei vollstationärer Pflege?

Die Pflegekassen gewähren im Bereich der stationären Pflege einkommensunabhängige Leistungen, die je nach Pflegestufe gestaffelt sind.

  • Pflegestufe I   bis zu 1.023 € / Monat 
  • Pflegestufe II   bis zu 1.279 € / Monat 
  • Pflegestufe III  bis zu 1.550 € / Monat;  
    mit Härtefallregelung
    bis zu 1.918 € / Monat  

Die Pflegekassen beteiligen sich lediglich an den Kosten für die pflegerischen Aufwendungen (pflegebedingte Kosten).

Was ist das Pflegewohngeld?

Ein einkommens- und vermögensabhängiges Pflegewohngeld erhalten alle Bewohner ab Pflegestufe I. Es handelt sich um eine Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen. Alle notwendigen Anträge müssen bei dem für Sie zuständigen Sozialamt gestellt werden.

Wer trägt die Kosten für den Heimplatz?

Grundsätzlich trägt der Bewohner aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen alle Kosten, die mit dem Altenheimplatz verbunden sind, selbst.

Soweit der Bewohner einer Pflegekasse angehört und mindestens in die Pflegestufe I eingestuft ist, erhält er Leistungen aus der Pflegeversicherung und ein einkommensabhängiges Pflegewohngeld.

Von den Regelleistungen abweichende Zusatzleistungen werden nicht durch die Heimentgelte gedeckt und müssen bei Inanspruchnahme ausschließlich vom Empfänger bezahlt werden.

Sind Sie Beihilfe berechtigt?

Sofern Sie der beamtenrechtlichen Versorgung unterliegen, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung und klären dort ab, welche Leistungen von der für Sie zuständigen Pflegekasse getragen werden, welche Ansprüche Sie gegen Ihre Beihilfestelle haben und ob ggf. Leistungen des Sozialamtes in Anspruch genommen werden können.

Was tun, wenn die v.g. Mittel zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen?

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht ausreichen, alle Heimkosten zu begleichen, so kann der Bewohner oder sein Betreuer rechtzeitig beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf unterstützende Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen. Dort erhalten Sie auch eine individuelle Beratung.

Um keine Fristen zu versäumen und dadurch finanzielle Nachteile auszuschließen, ist es ratsam, vor der Aufnahme in ein Altenheim das zuständige Sozialamt von dem bevorstehenden Umzug zu informieren.

Die Mitarbeiter des Altenheimes oder des Sozialdienstes des Krankenhauses stehen Ihnen hier beratend zur Seite.

Was zählt zum einzusetzenden Einkommen?

Aufgrund der Besonderheit eines jeden Einzelfalles erkundigen Sie sich bitte vorab auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Sozialamt darüber, welche Einkommen von Ihnen einzusetzen sind und welche frei bleiben. Dieses gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung verbleibt.

Als Einkommen im Sinne des Gesetzes werden alle Einkünfte in Geld oder Geldwert bezeichnet.

Dies können z.B. sein:

  • Renten und Pensionen
  • Wohngeld (nicht das v.g. Pflegewohngeld)
  • Beihilfeansprüche
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus vertraglichen Ansprüchen
  • Zinseinnahmen
  • Zuwendungen Dritter

Was zählt zum einzusetzenden Vermögen?

Zum Vermögen gehört in der Regel die Gesamtheit aller Geldmittel und verwertbaren Güter, wie z.B.:

  • Bargeld 
  • Wertpapiere, Genossenschafts- anteile, Aktien 
  • Lebensversicherungen 
  • Haus- und Grundbesitz 
  • Bausparverträge
  • Guthaben auf Spar- und Girokonten
  • Pkw

Welche Vermögenswerte sind nicht einzusetzen?

Aufgrund der Besonderheit eines jeden Einzelfalles erkundigen Sie sich bitte vorab auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Sozialamt darüber, welche Vermögenswerte von Ihnen einzusetzen sind und welche unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur ein Ehepartner in ein Altenheim einzieht.

Vermögenswerte in diesem Sinne können z.B. sein:

  • ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, solange dieses von dem Ehepartner des Heimbewohners weiterhin als Wohnung benutzt wird
  • kleinere Barbeträge oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 2.600 € bei Alleinstehenden bzw. 3.214 € bei Ehepaaren
  • bei Ansprüchen gegenüber dem Versorgungsamt im Einzelfall auch höhere Beträge; erkundigen Sie sich hier bitte bei Ihrem Versorgungsamt

Welche Ansprüche gegenüber Dritten können bestehen?

Sozialhilfe wird grundsätzlich nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass zunächst alle Ansprüche gegenüber anderen durchgesetzt werden müssen. Hierfür hat der Bewohner oder sein Betreuer selbst zu sorgen. In begründeten Ausnahmefällen tritt das Sozialamt in Vorleistung und setzt seinerseits die Ansprüche durch.

Dies kann der Fall sein bei

  • Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eintritt der Sozialhilfe
  • vertraglichen Ansprüchen aus Übertragungen von Haus- und Grundbesitz
  • Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte in gerader Linie

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Sozialhilfegrundantrag
  • Kopien der Sparbücher
  • ggf. Betreuungsurkunde
  • Kopien der Nachweise über Haus- und Grundbesitz
  • Einstufung in eine Pflegestufe
  • Mietverträge
  • Wohngeldbescheid
  • Name und Anschrift des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartners
  • Bankbescheinigungen
  • Vorlage von Vollmachten
  • Kopien der Einkommensnachweise
  • Heimpflegebedürftig- keitsnachweis
  • Policen der Lebens- und Sterbeversicherungen
  • Name und Anschrift der Kinder

St.-Elisabeth-Stift Nottuln
Uphovener Weg 5-7
48301 Nottuln
Tel.: 02502 220-6500
infoelisabethstift-nottuln.de


 

UMSCHALTUNG DER SCHRIFTGRÖSSE BEI AKTIVIERTEM CSS

style