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Elisabethstift » Häufig gestellte Fragen
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Jeder, der pflegebedürftig im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) ist und nicht mehr in der Lage ist, sich in seiner Wohnung selbst zu versorgen, auch durch Hilfe pflegender Angehöriger und ambulanter Pflegedienste, kann in ein Altenheim einziehen.
Der Medizinische Dienst der jeweils zuständigen Pflegekasse (MDK) oder in Ausnahmefällen das Gesundheitsamt stellen auf Antrag des Versicherten vor dem Einzug in ein Altenheim fest, ob eine Heimpflegebedürftigkeit gegeben ist und wenn ja, in welchem Umfang. Als Ergebnis erfolgt die Festlegung der Pflegestufe. Die vom MDK festgelegte Pflegestufe ist für die Pflegekasse, das Sozialamt und das Altenheim bindend.
Die Pflegekasse ist eine Säule der Gesetzlichen Sozialversicherung und kümmert sich um die speziellen Belange pflegebedürftiger Menschen. Sie ist räumlich bei der für Sie zuständigen Krankenkasse angebunden.
Leistungen aus der Pflegeversicherung können bei der für Sie zuständigen Pflegekasse beantragt werden.
Der ausgefüllte Antrag wird dann an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitergeleitet. Dieser prüft im Rahmen eines Hausbesuches, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Die soziale Pflegeversicherung soll denen Hilfe gewähren, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind.
Den Begriff der "Pflegebedürftigkeit" hat der Gesetzgeber in § 14 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) folgendermaßen definiert:
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer
Krankheit oder Behinderung bei den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" auf Dauer, d.h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höheren Maß der Hilfe bedürfen.
Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind:
Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Stufen eingeteilt, die die unterschiedlichen Grade der Hilfebedürftigkeit ausdrücken.
Über die Stufe der Pflegebedürftigkeit entscheidet die Pflegekasse aufgrund des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Die Ärzte begutachten die Pflegebedürftigkeit im Wohnbereich des Versicherten. Dabei haben sie die einheitlichen Pflege-Richtlinien zu beachten. Entscheidend für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist der Umfang des Hilfebedarfs.
Die Pflegekassen gewähren im Bereich der stationären Pflege einkommensunabhängige Leistungen, die je nach Pflegestufe gestaffelt sind.
Die Pflegekassen beteiligen sich lediglich an den Kosten für die pflegerischen Aufwendungen (pflegebedingte Kosten).
Ein einkommens- und vermögensabhängiges Pflegewohngeld erhalten alle Bewohner ab Pflegestufe I. Es handelt sich um eine Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen. Alle notwendigen Anträge müssen bei dem für Sie zuständigen Sozialamt gestellt werden.
Grundsätzlich trägt der Bewohner aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen alle Kosten, die mit dem Altenheimplatz verbunden sind, selbst.
Soweit der Bewohner einer Pflegekasse angehört und mindestens in die Pflegestufe I eingestuft ist, erhält er Leistungen aus der Pflegeversicherung und ein einkommensabhängiges Pflegewohngeld.
Von den Regelleistungen abweichende Zusatzleistungen werden nicht durch die Heimentgelte gedeckt und müssen bei Inanspruchnahme ausschließlich vom Empfänger bezahlt werden.
Sofern Sie der beamtenrechtlichen Versorgung unterliegen, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung und klären dort ab, welche Leistungen von der für Sie zuständigen Pflegekasse getragen werden, welche Ansprüche Sie gegen Ihre Beihilfestelle haben und ob ggf. Leistungen des Sozialamtes in Anspruch genommen werden können.
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht ausreichen, alle Heimkosten zu begleichen, so kann der Bewohner oder sein Betreuer rechtzeitig beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf unterstützende Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen. Dort erhalten Sie auch eine individuelle Beratung.
Um keine Fristen zu versäumen und dadurch finanzielle Nachteile auszuschließen, ist es ratsam, vor der Aufnahme in ein Altenheim das zuständige Sozialamt von dem bevorstehenden Umzug zu informieren.
Die Mitarbeiter des Altenheimes oder des Sozialdienstes des Krankenhauses stehen Ihnen hier beratend zur Seite.
Aufgrund der Besonderheit eines jeden Einzelfalles erkundigen Sie sich bitte vorab auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Sozialamt darüber, welche Einkommen von Ihnen einzusetzen sind und welche frei bleiben. Dieses gilt insbesondere dann, wenn der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung verbleibt.
Als Einkommen im Sinne des Gesetzes werden alle Einkünfte in Geld oder Geldwert bezeichnet.
Dies können z.B. sein:
Zum Vermögen gehört in der Regel die Gesamtheit aller Geldmittel und verwertbaren Güter, wie z.B.:
Aufgrund der Besonderheit eines jeden Einzelfalles erkundigen Sie sich bitte vorab auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Sozialamt darüber, welche Vermögenswerte von Ihnen einzusetzen sind und welche unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur ein Ehepartner in ein Altenheim einzieht.
Vermögenswerte in diesem Sinne können z.B. sein:
Sozialhilfe wird grundsätzlich nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass zunächst alle Ansprüche gegenüber anderen durchgesetzt werden müssen. Hierfür hat der Bewohner oder sein Betreuer selbst zu sorgen. In begründeten Ausnahmefällen tritt das Sozialamt in Vorleistung und setzt seinerseits die Ansprüche durch.
Dies kann der Fall sein bei
St.-Elisabeth-Stift Nottuln
Uphovener Weg 5-7
48301 Nottuln
Tel.: 02502 220-6500
info
elisabethstift-nottuln.de
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